§ 182 des Arbeitsgesetzbuches der DDR legte fest: „Für die Dauer der Freistellung wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes gezahlt.“
Diese finanzielle Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit, die auch Folkmusikern zugutekam, z. B. wenn sie an Folkwerkstätten teilnahmen, wurde seinerzeit als selbstverständlich angesehen.